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REGLEMENT DES ZUSAMMENSCHLUSSES

ZUM EIGENVERBRAUCH (ZEV)


Das vorliegende Reglement legt die Organisations-, Betriebs- und Teilnahmebedingungen des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (nachfolgend «ZEV») fest, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Energie (Energiegesetz, EnG) sowie der Energieverordnung (EnV). Der ZEV hat zum Ziel, den Teilnehmenden zu ermöglichen, den lokal erzeugten Strom – insbesondere aus einer oder mehreren Photovoltaikanlagen – gemeinschaftlich zu verbrauchen und dabei den Eigenverbrauch sowie die Wertschöpfung der produzierten Energie zu optimieren.

ZEV : Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, der vom zuständigen Verteilnetzbetreiber (VNB) anerkannt ist. Teilnehmer: Natürliche oder juristische Person, deren Verbrauchspunkt in den ZEV integriert ist.

Produzent : Teilnehmer mit einer in den ZEV integrierten Stromerzeugungsanlage.

Teilnehmer : Natürliche oder juristische Person, deren Verbrauchspunkt in den ZEV integriert ist.

Administrator : Natürliche oder juristische Person, die bestimmt ist, den ZEV gegenüber dem VNB zu vertreten und dessen Betrieb sicherzustellen.

Abrechnungs- und Fakturierungsdienstleister : ​Vom Administrator bezeichneter Dienstleister für die interne Messdatenverarbeitung, Abrechnung und Fakturierung innerhalb des ZEV.

VNB : Zuständiger Verteilnetzbetreiber.

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Der ZEV wird betrieben in Übereinstimmung mit:

  • dem Bundesgesetz über die Energie (EnG),
  • der Energieverordnung (EnV),
  • den technischen und administrativen Vorschriften des VNB,
  • dem vorliegenden Reglement,​
  • den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SunFlower Grid.

Im Falle von Widersprüchen geht zwingendes Bundesrecht vor.​

Der ZEV umfasst Verbrauchs- und Produktionspunkte, die innerhalb desselben vom VNB anerkannten technischen Perimeters angeschlossen sind. Änderungen oder Erweiterungen des ZEV sind unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie vorbehaltlich der Genehmigung des VNB zulässig.

5.1 Bezeichnung

Der Administrator des ZEV wird vom bzw. von den Eigentümer(n) der Produktionsanlage(n) bestimmt.

5.2 Aufgaben und Verantwortung

Der Administrator: 

  • vertritt den ZEV gegenüber dem VNB und den zuständigen Behörden,
  • ist die zuständige Entscheidungsinstanz und trägt die Verantwortung für sämtliche Belange des internen Betriebs des ZEV.

6.1 Bezeichnung

Der Abrechnungs- und Fakturierungsdienstleister des ZEV wird vom Administrator bestimmt.

6.2 Aufgaben und Verantwortung

Der Abrechnungs- und Fakturierungsdienstleister ist insbesondere verantwortlich für:

  • die Beschaffung, Verwaltung und Verarbeitung der Messdaten,
  • die interne Abrechnung und Fakturierung,
  • die Verwaltung von Ein- und Austritten der Teilnehmer,
  • die Sicherstellung der Einhaltung dieses Reglements.​
  • Er ist der primäre Ansprechpartner der Teilnehmer für alle Fragen im Zusammenhang mit dem ZEV.

7.1 Technische Voraussetzungen

Dem ZEV kann – vorbehaltlich der vorgängigen Zustimmung des Administrators – jede Einheit beitreten, die an den technischen Perimeter des ZEV angeschlossen ist.

7.2 Beitrittsverfahren

Bei der Gründung des ZEV werden die im Rahmen des Opting-out-Verfahrens angefragten Einheiten automatisch in den ZEV integriert, mit Ausnahme jener, die fristgerecht ihren Willen und ihr Recht zum Nichtbeitritt erklärt haben. L’adhésion est validée par le

Der Beitritt wird durch den Abrechnungsdienstleister und den Administrator bestätigt und tritt – in Koordination mit dem VNB – in Kraft, sobald der ZEV betriebsbereit ist (Verfügbarkeit der Messdaten für Abrechnung und Fakturierung).

Bei einem Mieterwechsel (Übernahme eines Mietverhältnisses durch eine neue Einheit) erfolgt der Beitritt der neuen Einheit zum ZEV automatisch.​


8.1 Rechte

  • den im Rahmen des ZEV produzierten Strom gemäss den festgelegten Regeln zu beziehen,
  • eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung zu erhalten,
  • den ZEV gemäss den Bestimmungen dieses Reglements zu verlassen.

8.2 Pflichten

  • Die Teilnehmer verpfl ichten sich:Respecter le présent règlement,
  • dieses Reglement einzuhalten,
  • die in Rechnung gestellten Beträge fristgerecht zu begleichen,
    ​die für den ordnungsgemässen Betrieb des ZEV erforderlichen Informationen bereitzustellen.

Die Messung erfolgt gemäss den gesetzlichen Vorschriften. Die Aufteilung der produzierten Energie basiert auf den gemessenen Verbrauchsdaten sowie auf den vom Abrechnungsdienstleister defi nierten und vom Administrator genehmigten Berechnungsregeln (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen SunFlower Grid).

10.1 Grundsatz

Die im Rahmen des ZEV selbst verbrauchte Energie wird den Teilnehmern zu einem internen Tarif in Rechnung gestellt, der vom Administrator festgelegt wird.

10.2 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Bei Zahlungsverzug können administrative Gebühren erhoben werden.

Bei ausbleibender Zahlung kann der Abrechnungsdienstleister:

  • Zahlungserinnerungen versenden, - nach Rücksprache mit dem Administrator die Stromlieferung vorübergehend einschränken,
  • den Teilnehmer nach schriftlicher Mitteilung aus dem ZEV ausschliessen.​
  • exclure le Participant après notification écrite.

12.1 Ordentlicher Austritt bei Mietende

Jeder Teilnehmer scheidet bei Beendigung des Mietverhältnisses automatisch aus dem ZEV aus.

12.2 Ausserordentlicher Austritt

Ein ausserordentlicher Austritt aus dem ZEV ist ausschliesslich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gemäss Art. 16 Abs. 2 EnV zulässig.​

12.3 Kosten bei ausserordentlichem Austritt

Je nach geltend gemachtem Austrittsgrund können Austrittskosten zur Deckung der administrativen Aufwände erhoben werden.


Ein Teilnehmer kann insbesondere ausgeschlossen werden bei:

  • wiederholtem Zahlungsverzug,
  • schwerwiegender Verletzung dieses Reglements,
  • Wegfall der technischen Voraussetzungen.

Der ZEV kann geändert oder mit einem anderen Zusammenschluss fusioniert werden, vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Administratoren sowie der Genehmigung durch den VNB.

Jeder Teilnehmer haftet für die Erfüllung seiner Verpfl ichtungen. Der Administrator und der Abrechnungsdienstleister lehnen jede Haftung für Unterbrüche oder Störungen ab, die dem VNB oder Dritten zuzuschreiben sind.

Mess- und Personendaten werden gemäss der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung bearbeitet.​

Dieses Reglement untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses.

Dieses Reglement tritt mit der Anerkennung des ZEV durch den VNB in Kraft und ist für sämtliche Teilnehmer verbindlich.

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